Urlaub in der Ausbildung

Urlaub in der Ausbildung – wie viel steht mir zu?

Wie viele Urlaubstage ihr während eurer Ausbildung habt, hängt nicht nur von eurem Ausbildungsbetrieb ab, sondern auch davon, wie alt ihr seid. Für minderjährige Azubis gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Sie haben gesetzlich einen etwas höheren Urlaubsanspruch als volljährige Azubis. Laut § 19 JArbSchG beträgt dieser jährlich

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Für volljährige Azubis gilt, wie für alle Arbeitnehmer, das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dort ist in § 3 ein Mindestanspruch von 24 Werktagen pro Jahr verankert.

Möglich ist natürlich auch, dass ihr durch einen Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch habt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen?

Sicherlich ist euch schon aufgefallen, dass in Gesetzen und Verträgen häufig die Bezeichnung „Werktage“ verwendet wird. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage, meistens also Montag bis Samstag. Arbeitstage sind hingegen die Tage, an denen ihr auch tatsächlich arbeitet, und das ist in vielen Berufen nur von Montag bis Freitag (mit Ausnahmen einiger Branchen wie zum Beispiel Gastgewerbe oder Einzelhandel). Wenn ihr Urlaub beantragt, ist daher entscheidend, wie viele Arbeitstage eure Woche hat. Bei einer Fünf-Tage-Woche braucht ihr fünf Urlaubstage, um eine Woche Urlaub zu nehmen, bei einer Sechs-Tage-Woche entsprechend sechs Urlaubstage. Daher ist es empfehlenswert, Werk- in Arbeitstage umzurechnen, wenn ihr keine Sechs-Tage-Woche habt. Hierfür gilt die Formel Werktage/6*5=tatsächliche Urlaubstage.

Ein Beispiel: Im BurlG ist für volljährige Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch von 24 Werktagen festgelegt. Habt ihr eine Fünf-Tage-Woche, rechnet ihr demnach 24/6*5=20. Ihr habt also 20 freie Arbeitstage, was genau vier Wochen mit je fünf Arbeitstagen entspricht.

Achtet also immer darauf, ob ein Urlaubsanspruch in Werk- oder in Arbeitstagen angegeben ist.

Wann darf ich Urlaub nehmen?

Grundsätzlich dürft ihr Urlaub nehmen, wann ihr wollt, jedoch mit ein paar Einschränkungen. Während eurer Probezeit und in den ersten sechs Monaten der Ausbildung könnt ihr keinen Urlaub nehmen. Außerdem müsst ihr beachten, dass ihr schulpflichtig seid. Fällt euer Urlaub also auf einen Schultag, müsst ihr trotzdem zum Unterricht. Am besten nehmt ihr euren Urlaub daher in den Schulferien. Manchmal gibt es auch betriebliche Vorschriften, wie einen feststehenden Betriebsurlaub oder Mitarbeiter mit Kindern, die bei der Urlaubsplanung bevorzugt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, euren Urlaub so früh wie möglich abzusprechen und zu beantragen. Lasst euch außerdem eine schriftliche Bestätigung der Genehmigung des Urlaubs geben.

Was ist Sonderurlaub und Bildungsurlaub?

Kurz gesagt handelt es sich bei Sonderurlaub um eine bezahlte Freistellung, die der Arbeitnehmer erhält, wenn er unverschuldet nicht zur Arbeit kommen kann. Krankheit ist hiermit aber nicht gemeint, vielmehr geht es zum Beispiel um Todesfälle von Angehörigen, die eigene Hochzeit oder die der Eltern oder Kinder, die Geburt des Kindes oder sogenannte „staatsbürgerliche Pflichten“, wie Gerichtstermine.

Bildungsurlaub oder auch Bildungszeit bezeichnet die bezahlte Freistellung für Weiterbildungsmaßnahmen. Dies ist an bis zu fünf Tagen pro Jahr möglich. Auch Sonder- und Bildungsurlaub müsst ihr natürlich immer mit eurem Arbeitgeber absprechen!

Ich bin während meines Urlaubs krank, und jetzt?

Während des langersehnten Urlaubs das Bett hüten zu müssen, ist mehr als ärgerlich. Ihr bekommt eure Urlaubstage aber wieder gutgeschrieben, wenn ihr eurem Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegt. Geht also umgehend zum Arzt und informiert euren Arbeitgeber über eure Krankheit.

*Die gewählte männliche Form dient ausschließlich der Vereinfachung und gilt gleichermaßen auch für Arbeitnehmerinnen und Divers.

Daniela Stärk/Adobe Stock.